Rechtsprechung
OLG Rostock, 16.05.2008 - 5 W 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Gerichtskostenfreiheit für den "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 13.04.2007 - 3 O 39/05
- OLG Rostock, 16.05.2008 - 5 W 1/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.01.1997 - IX ZR 40/96
Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
Auszug aus OLG Rostock, 16.05.2008 - 5 W 1/08
Denn Bund und Länder haben als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen (BGH, MDR 1997, 503).Bei den befreiten öffentlichen Anstalten oder Kassen muss es sich um selbständige Unternehmen mit eigener Verfassung und Verwaltung und einem sogenannten Sondervermögen handeln, das nach außen als eigene Rechtsperson auftritt, unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes oder eines Landes dienen soll und bei dem der Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Bundes oder Landes unmittelbar ausgewiesen wird (BGH, MDR 1997, 503); nur in diesem Fall kann man davon sprechen, dass wirtschaftlich der gleiche Träger in Anspruch genommen wird.
- OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW
Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist mit wirtschaftlicher Unternehmensführung ausgestatteten Eigenbetrieben der Länder die Kostenbefreiung wiederholt versagt worden (vgl. OLGR Köln 2005, 90 betr. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW; OLGR Rostock 2008, 675 betr. den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern; VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 -, Juris, betr. das Hessische Baumanagement). - LG Stralsund, 02.10.2008 - 2 T 352/08
Gerichtsvollzieherkosten: Kostenbefreiung für das Landesförderinstitut …
Für eben diesen hat das OLG Rostock eine Kosten bzw. Gebührenbefreiung ebenfalls verneint (Beschluss vom 16.05.2008, 5 W 1/08).